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Mittwoch, 12 Juli 2023 18:23

Anfrage: Kirchweih 2023

geschrieben von


Anfrage der Stadtratsfraktionen von CSU, SPD & JU – Stadtratsfraktionen: Kirchweih 2023

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Hacker,
die Sommerkirchweih 2023 ist bei bestem Wetter in vollem Gange. Durch verschiedene Meldungen in den sozialen Netzwerken sind verschiedene Vorwürfe und Behauptungen im Umlauf, die wir gerne besonders schnell auf eine solide Faktenbasis stellen wollen.

Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen in der nächsten Stadtratssitzung:

  1. Hat die Stadt Anordnungen / Bescheide gegenüber privaten Restaurantbesitzern erlassen, die während der Kirchweihzeit eine „After-Show“ anbieten wollten? Wenn ja, auf welcher Grundlage?
  2. Wurde die Öffnungszeit der Gastronomie auf 2 Uhr während der Kirchweihzeit begrenzt, also in Herzogenaurach eine „Sperrstunde“ eingeführt?
  3. Gab es in der Vergangenheit längere Außenöffnungszeiten für die Gastronomie während der Kirchweihzeit, z.B. bis 1 Uhr? Wenn ja, warum wird diese nicht mehr genehmigt?
  4. Wird auch von privaten, bereits genehmigten Gastronomiebetrieben Sicherheitspersonal bei Veranstaltungen während der Kirchweih verlangt? Wenn ja, warum und auf welcher Grund-lage? War dies bereits in der Vergangenheit der Fall?

 

Mit freundlichen Grüßen

 Walter Drebinger  Holger Auernheimer  Dr. Konrad Körner
 CSU - Fraktionsvorsitzender  SPD - Fraktionsvorsitzender  JU - Fraktionsvorsitzender





Hier die Antworten der Stadtverwaltung die uns schon vor der Sitzung am 19.07.23 mitgeteilt wurden:

ZU 1.
Wie nicht anders zu erwarten, spielt der Lärmschutz bei der Außengastronomie eine wichtige Rolle – schließlich sind die wenigsten Anwohner davon begeistert, wenn im Biergarten nebenan bis spät in die Nacht gezecht wird. Gaststätten unterliegen dabei dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) – Letztere gilt zwar nicht für die Außengastronomie, kann aber als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die TA Lärm unterscheidet unter anderem zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten und gibt Grenzwerte für den Tag und die Nacht vor. Zudem muss in der Außengastronomie die Nachtruhe eingehalten werden, die allgemein ab 22 Uhr beginnt. Dabei gilt in der Regel ein Lärmpegel von 45 dB, der nicht überschritten werden darf.
FAZIT:
NEIN - Die Stadt hat keine Bescheide zu After-Show-Partys erlassen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Außengastronomie ist nur bis 22 Uhr gestattet.

ZU 2.
Selbstverständlich kann die Stadt keine „Sperrstunde“ einführen. Es existiert keine echte Sperrstunde mehr. Sehr wohl ist aber die Sperrstunde der Gaststätten in ihrer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Gaststättenkonzession) für den Einzelfall geregelt. Genehmigungsbehörde für Gaststättenkonzessionen ist das Landratsamt. Die Stadt kann keine Konzession auf bestimmte Zeiten begrenzen. Hier wurde offensichtlich eine längere Öffnungszeit erlaubt, als in der eigentlichen Gaststättenkonzession geregelt ist. Natürlich nur für den Innenbetrieb.
FAZIT:
NEIN - Natürlich wurde in Herzogenaurach nie eine Sperrstunde durch die Stadt eingeführt

ZU 3.
Für die Außengastronomie gelten in Bezug auf die Sperrstunde Sonderregelungen, die vom zuständigen Ordnungsamt festgelegt werden können. In den meisten Fällen orientieren sich alle Ämter dabei an den Bestimmungen zur Nachtruhe, sodass Außenbereiche in der Regel um 22 Uhr geschlossen werden müssen. Zu besonderen Anlässen, wie etwa Public-Viewing bei der Fußball-WM<https://gastgewerbe-magazin.de/10-fuer-alle-fussballfans...>, besonderen Veranstaltungen, Ortsteilkirchweihen, Vereinsfesten oder –jubiläen werden häufig Ausnahmen gemacht, sodass ein längerer Betrieb möglich ist. Allerdings ist hier nicht nur der Vorteil für den Betreiber der Veranstaltung, sondern auch der Schutz der Nachbarschaft zu beachten.
Längere Außenöffnungszeiten für die Kirchweihzeit können nicht grundsätzlich genehmigt werden. In den Gaststättenkonzessionen verschiedener Gaststättenbetreiber ist geregelt, dass zur Sommerkirchweih ein längerer Außenbetrieb möglich ist. Aber nur unter der Voraussetzung, dass dazu eine Vereinbarung mit der Stadt, mit der Polizei und dem Gaststättenbetreiber geschlossen wird. Hier gab es in der Vergangenheit seit 2015 besondere Vereinbarungen mit zwei Gaststättenbetreibern. Damit wurde der Betrieb der Außengastronomie unter folgenden Voraussetzungen, die auch das Landratsamt in ihrem Zulassungsbescheid zur Gaststättenkonzession so vorgegeben hat, genehmigt:
• Kein Außenausschank nach 22.00 Uhr.
• Keine Außenbeschallung nach 22.00 Uhr.
• Es müssen Sicherheitskräfte (Securitys) zur Aufrechterhaltung eines geregelten Betriebes gestellt werden. Dabei ist je 100 Gästen eine Sicherheitskraft vorzuhalten. Bis Ende der Veranstaltung müssen aber mindestens 3 Sicherheitskräfte vor Ort sein (siehe auch Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt) • Getränke dürfen in der Zeit bis 1.00 Uhr nach außen gebracht werden, nach 1.00 Uhr zwingend nur noch Innenbetrieb oder Betriebsschluss (je nach allgemein gültiger Gaststättenkonzession oder einer Gestattung nach § 12 GastG).
• Dem Ordnungsamt der Stadt Herzogenaurach ist eine namentliche Liste aller eingeteilten Sicherheitskräfte vorzulegen. Außerdem müssen ein Verantwortlicher für den Gaststättenbetrieb und ein Verantwortlicher des Sicherheitsdienstes bestimmt werden, der jederzeit per Handy zu erreichen sein muss. Die Handy-Nummern sind auf der Liste ebenfalls aufzuführen.
• Die Polizei Herzogenaurach, die während der Sommerkirchweih mit verstärktem Personaleinsatz agiert, wird die Einhaltung der Auflagen kontrollieren und gegebenenfalls mit geeigneten Ordnungsmaßnahmen durchsetzen.
Für das Jahr 2023 wollte niemand diese Sondervereinbarung. Mit einer Gaststätte war bereits ein Termin zur Unterzeichnung mit der Polizei vereinbart und fand auch statt. Der Entwurf dieser Vereinbarung mit den oben aufgeführten Punkten wurde vorab zugestellt. In dem Termin wurde aber erklärt, dass die Vereinbarung nicht benötigt wird, weil keine Außenbewirtschaftung gemacht werden soll. Dabei wurde auch erklärt, dass die Kosten für Security und DJ jeden Kostenrahmen sprengen würden. Eine andere Gaststätte hat von vornherein erklärt, dass sie – auch aufgrund von nicht so guten Vorerfahrungen - keine After-Kerwa-Party machen will.
FAZIT:
JA – es gab bisher schon Vereinbarungen (seit 2015) – NIEMAND WOLLTE die Vereinbarung, die von der Stadt angeboten wurde

ZU 4.
Sicherheitspersonal wird immer dann gefordert, wenn es um größere Veranstaltungen geht oder wenn es erforderlich erscheint. Diese Einschätzung bzw. Beurteilung erfolgt immer in Abstimmung mit der Polizei bzw. auf Anforderung der Polizei, wenn bereits bei früheren gleichgelagerten Veranstaltungen Einsatzfälle der Polizei verzeichnet worden sind. Hier geht es auch um eine enge Abstimmung zwischen Polizei und Sicherheitsdienst, damit auch kurzfristig Veränderungen erfolgen können (z.B. Anrufe bei der Polizei aus der Nachbarschaft wegen Lärm und Maßnahmen dagegen vor Ort). Aufgrund verschiedenster Vorfälle in der Vergangenheit hatte insbesondere die Polizei darauf gedrängt, Vereinbarungen zur Sommerkirchweih zu schließen. Sie ist von allen Seiten freiwillig.
Kein Gastronom muss die Vereinbarung unterzeichnen. Dann ist die Außenöffnung nach 22 Uhr aber ein Verstoß gegen die Gaststättenkonzession, die von der Polizei mit einer Anzeige geahndet wird. Bei mehreren Verstößen gegen die Konzession kann durch das Landratsamt, das auch Genehmigungsbehörde für die Gaststättenkonzessionen ist, eine Untersagung des Alkoholausschanks bis hin zur Prüfung der Untersagung des Gewerbebetriebes erfolgen.
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